Grundsätzliches
Außerhalb des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper der Klasse 2 nur zu besonderen Anlässen mit einer Erlaubnis des Ordnungsamtes abgebrannt werden.
Bedeutung Klasse 2: Kleinfeuerwerke, die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten Personen abgebrannt werden dürfen.
Voraussetzungen
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse 2 erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Abbrenngenehmigung. Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit kann eine Abbrenngenehmigung nur für ein Feuerwerk im Gemeindegebiet des Flecken Coppenbrügge erteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
Die Genehmigung ist schriftlich (eine telefonische Beantragung ist nicht möglich), formlos zu beantragen und muss folgende Angaben enthalten:
Fristen
Der Antrag zum Abbrennen eines Feuerwerkes ist mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin zu stellen.
Gebühren
Für Erteilung der Erlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben.
Hinweise
Im Schadensfalle ist es von entscheidender Bedeutung, ob die private Haftpflichtversicherung regulierend eintritt. Vergewissern sie sich deshalb, vor der Veranstaltung, ob ihre Versicherung die durch ein Feuerwerk entstehenden Schäden abdeckt.