Widmung einer Straße gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes
Gemäß § 6 i. V. m. § 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG vom 24.09.1980 (Nieders. GVBl. S. 359) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.10.2009 (Nieders. GVBl. S. 372) und nach Beschlussfassung des Rates des Flecken Coppenbrügge vom 14.12.2011 werden die nachstehend aufgeführten Straßen ohne Einschränkungen für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
a) Meierbreite
Gemarkung Diedersen, Flur 2, Flurstück 131/3
Gemarkung Diedersen, Flur 3, Flurstück 31/0 (Teilstück)
b) Alte Siedlung (Teilbereich)
Gemarkung Diedersen, Flur 3, Flurstück 8/3
Der Flurkartenauszug, der Bestandteil dieser Widmungsverfügung ist, kann beim Flecken Coppenbrügge, Schloßstraße 14, 31863 Coppenbrügge während der Dienststunden eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Coppenbrügge, den 31.01.2012
Flecken Coppenbrügge
Der Bürgermeister