Bußgeld

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Hameln-Pyrmont
Landkreis Hameln-Pyrmont - 21.4 Team Bußgeldstelle
Landkreis Hameln-Pyrmont - 21 StraßenverkehrsamtFluthamelstraße 15
31789 Hameln
Telefon: 05151 903-2122
E-Mail:

Montag 07:30–12:00, 13:30–15:00
Dienstag 07:30–13:30
Mittwoch 07:30–12:00
Donnerstag 07:30–12:00, 13:30–16:30
Freitag 07:30–12:00
Samstag Geschlossen
Sonntag Geschlossen

Aktuell finden persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung statt.

Allgemeine Informationen

Bei Geldbußen für gewichtige Verkehrsverstöße liegen die Regelsätze zwischen 60 Euro und 1.500 Euro. Die rechtskräftige Ahndung wird zum Teil im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen und mit Punkten bewertet. In bestimmten Fällen wird ein Fahrverbot angeordnet.

Verfahrensablauf

Im Bußgeldverfahren (ab 60 Euro Geldbuße) wird dem Betroffenen ein konkreter Tatvorwurf unterbreitet und zunächst Gelegenheit zur Äußerung gegeben (Anhörung). Die Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Werden hierzu Ausführungen gemacht, wird geprüft, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird. Wird der Tatvorwurf in vollem Umfang aufrecht erhalten, ergeht ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid.

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene schriftlich Einspruch einlegen. Aber: Eine einfache E-Mail reicht nicht aus! Der Einspruch muss innerhalb von 2 Wochen ab Bescheidzustellung bei der Behörde schriftlich eingegangen sein! Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich, jedoch ratsam. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht Voraussetzung.

Die Bußgeldstelle prüft den Einspruch und kann in begründeten Fällen eine neue, günstigere Entscheidung treffen – d.h. die Geldbuße herabsetzen oder den Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen. Bei unbegründeten Einsprüchen wird das Verfahren über die zuständige Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung  vorgelegt. Das Amtsgericht entscheidet darüber, ob das Verfahren eingestellt oder der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird. Der Einspruch kann zu jeder Zeit des Verfahrens wieder zurückgenommen werden – spätestens in der Gerichtsverhandlung.

An wen muss ich mich wenden?

Wurden Sie angeschrieben und haben zum Inhalt des Schreibens noch Fragen, so wenden Sie sich bitte an Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in. Den Namen und die Telefonnummer Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihres Ansprechpartners sowie das Ihnen zugeordnete Aktenzeichen des Verfahrens finden Sie in der Regel auf der Vorderseite des Anschreibens.

Voraussetzungen

Geahndet werden Verstöße der Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr. Dazu gehören alle Führer und Halter von Kraftfahrzeugen sowie Radfahrer und Fußgänger.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Eingaben bzw. Nachfragen ist grundsätzlich die Angabe des Aktenzeichens erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr beträgt bis zu einer Geldbuße von 500 Euro pauschal 25 Euro, bei höheren Geldbußen dagegen 5 Prozent der Geldbuße. Auslagen für die Zustellung des Bußgeldbescheides und sonstige Kosten, die im Rahmen der Beweissicherung (z.B. Blutuntersuchungen, Mängel- und Unfallgutachten usw.) entstanden sind, werden im Bußgeldbescheid gesondert aufgeführt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein rechtmäßiger und vollziehbarer Bußgeldbescheid (2 Wochen nach Zustellung ohne Einspruch) ist nach Ablauf von weiteren 2 Wochen zu bezahlen. Wird diese Frist überschritten, folgt das kostenpflichtige Mahn- und Vollstreckungsverfahren. Bei unbegründeter Zahlungsver-weigerung kann auf Antrag Erzwingungshaft durch das zuständige Amtsgericht angeordnet werden. In begründeter, im Einzelnen vom Betroffenenen nachzuweisender finanzieller Notlage kann Ratenzahlung gewährt werden. Wird bei Wirksamkeit des Fahrverbotes ein Führerschein nicht umgehend in amtliche Verwahrung gegeben, erfolgt die Beschlagnahme durch die Polizei.

Rechtsgrundlage

§§ 65 ff. Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Was sollte ich noch wissen?

Die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG beträgt 3 Monate. Bei Verstößen gegen 24a, c StVG (Fahren unter Alkohol- bzw. Betäubungsmitteleinfluss) tritt Verfolgungsverjährung erst nach 12 Monaten ein. Diese Frist beginnt mit Unterbreitung des Verkehrsverstoßes an die beschuldigte Person und der damit verbundenen Einleitung eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens. Bei festgestellten Verkehrsverstößen mit sofortiger Überprüfung ist die Tatzeit mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung identisch. Bei Kennzeichenanzeigen ist zunächst der Kfz.-Halter beim Verkehrszentralregister (VZR) Flensburg zu ermitteln. Mit Anordnung der Übersendung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Anhörungsbogens beginnt in diesen Fällen die Verfolgungsverjährung. Sie kann durch verschiedene Maßnahmen der Verwaltungsbehörde unterbrochen und somit verlängert werden.

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