Fahrverbot

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Hameln-Pyrmont
Landkreis Hameln-Pyrmont - 21.4 Team Bußgeldstelle
Landkreis Hameln-Pyrmont - 21 StraßenverkehrsamtFluthamelstraße 15
31789 Hameln
Telefon: 05151 903-2122
E-Mail:

Montag 07:30–12:00, 13:30–15:00
Dienstag 07:30–13:30
Mittwoch 07:30–12:00
Donnerstag 07:30–12:00, 13:30–16:30
Freitag 07:30–12:00
Samstag Geschlossen
Sonntag Geschlossen

Aktuell finden persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung statt.

Allgemeine Informationen

Für besonders gravierende Zuwiderhandlungen ist ein Regelfahrverbot von einem bis drei Monaten Dauer vorgesehen, z. B.:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts
  • zweimalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten
  • Rotlichtverstoß mit Unfallfolge bzw. Rotlichtverstoß nach Ablauf von 1 Sekunde vor Überfahren der Haltelinie
  • Führen eines Kfz unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln
  • beharrliche Nichtbeachtung von Halte- und Parkvorschriften.
Verfahrensablauf

Die Wirksamkeit eines Fahrverbotes beginnt grundsätzlich mit der Rechtskraft der Entscheidung (2 Wochen nach Bescheidzustellung). Betroffene, gegen die in den letzten 2 Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt wurde, haben die Möglichkeit, sich die Frist der Vollziehung innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung auszusuchen. Die Anrechnung der Vollziehung eines Fahrverbotes beginnt erst an dem Tag, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Am gleichen Tag des darauf folgenden Monats darf dann wieder gefahren werden.

Übrigens: Ein in amtliche Verwahrung gegebener Führerschein wird grundsätzlich rechtzeitig und automatisch wieder zurückgesandt.

Sofern die Umstände der Tat oder die Auswirkungen des Fahrverbotes erheblich vom Durchschnittsfall abweichen und keine einschlägigen Voreintragungen bestehen, kann ausnahmsweise von dessen Verhängung – gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße – abgesehen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Wurden Sie angeschrieben und haben zum Inhalt des Schreibens noch Fragen, so wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson. Den Namen und die Telefonnummer Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihres Ansprechpartners sowie das Ihnen zugeordnete Aktenzeichen des Verfahrens finden Sie in der Regel auf der Vorderseite des Anschreibens. Bitte beachten Sie, dass die Polizeidienststellen in Niedersachsen keine Führerscheine zur amtlichen Verwahrung nehmen.

Voraussetzungen

Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Führerschein zur Abgabe
  • ggf. Vollmacht (wenn Abgabe durch Dritte erfolgt)
  • ggf. Rechtsmittelverzichtserklärung (wenn Bescheid noch nicht rechtskräftig)

Bei Eingaben bzw. Nachfragen ist grundsätzlich die Angabe des Aktenzeichens erforderlich.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gem. § 25 Abs. 2a StVG wird einem in den letzten zwei Jahren nicht mit einem Fahrverbot vorbelasteten Betroffenen eine Schonfrist von vier Monaten bis zur Abgabe des Führerscheins eingeräumt. Dies dient dazu, dem Betroffenen Zeit zu geben, Vorsorgemaßregeln zu ergreifen, die ihm ohne Existenz- oder Arbeitsplatzverlust die möglichst schonende Verbüßung des Fahrverbots ermöglichen (4-Monats-Regelung).
Die amtliche Verwahrung des Führerscheins beginnt erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Führerschein bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeht. Bei einem Versand des Führerscheins von einer nicht zuständigen an eine zuständige Behörde liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, die Vollziehung des Fahrverbotes ab dem Datum der Entgegennahme des Führerscheins bei der nicht zuständigen Behörde oder aber ab dem Datum des Eingangs bei der zuständigen Behörde anzuerkennen.

Rechtsgrundlage

§ 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Was sollte ich noch wissen?

Ein Fahrverbot gilt für Kraftfahrzeuge aller Art – auch für Mofas! Wer trotz eines wirksamen Fahrverbotes ein Kraftfahrzeug führt, erfüllt einen Straftatbestand!

zurück