Gewinnabschöpfung

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Hameln-Pyrmont
Landkreis Hameln-Pyrmont - 21.4 Team Bußgeldstelle
Landkreis Hameln-Pyrmont - 21 StraßenverkehrsamtFluthamelstraße 15
31789 Hameln
Telefon: 05151 903-2122
E-Mail:

Montag 07:30–12:00, 13:30–15:00
Dienstag 07:30–13:30
Mittwoch 07:30–12:00
Donnerstag 07:30–12:00, 13:30–16:30
Freitag 07:30–12:00
Samstag Geschlossen
Sonntag Geschlossen

Aktuell finden persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung statt.

Allgemeine Informationen

Zunehmend werden im gewerblichen Güterkraftverkehr Verkehrsverstöße z. B. durch Überladung begangen, um Gewinne zu steigern und andere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Fahrzeuge, die regelmäßig überladen werden, versprechen für den Spediteur einen Wettbewerbsvorteil durch die Einsparung eines Teils der Fahrten.

Beispiel: 1.000 Tonnen Schüttgut werden bei einer Nutzlast von 20 Tonnen mit 50 Fahrten transportiert. Bei 25-prozentiger Überladung genügen 40 Fahrten.

Insbesondere wird durch Überladung aber die Verkehrssicherheit auf den Straßen erheblich gefährdet, da sich u. a. der Bremsweg entscheidend verlängert.

Die Polizei registriert zunehmend Verkehrsunfälle mit Lkw-Beteiligung, teils mit tödlichem Ausgang, die auf deutliche Überladung zurückzuführen sind. Zudem führen stark überladene Fahrzeuge zu einer merklich höheren Beanspruchung der Straßenbeläge oder zu einer Beschädigung von Brückenbauwerken.

Um gewinnträchtige Verstöße im gewerblichen Güter- und Personenverkehr zu verhindern, reichen verhängte Bußgelder in vielen Fällen nicht aus. Außerdem werden mit einem Bußgeld oftmals nicht die Verantwortlichen erreicht, die den wirtschaftlichen Vorteil aus der rechtswidrigen Handlung ziehen.

Ordnungswidrigkeiten dürfen sich aber nicht lohnen! Vermögensvorteile, die jemand unrechtmäßig durch eine oder mehrere Ordnungswidrigkeiten erlangt hat, sollen an die öffentliche Kasse abfließen.

Verfahrensablauf

Durch die Verfallsanordnung nach § 29a Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegen den Täter einer Ordnungswidrigkeit oder gegen einen Dritten, der aus ihr einen Vermögens-vorteil erlangt hat, das durch die rechtswidrige Handlung Erlangte für verfallen erklärt werden. Der erlangte Vermögensvorteil ist nicht nur der erlangte Gewinn jedweder Art, sondern ebenso ersparte Ausgaben oder sonst notwendig gewesene Aufwendungen wirtschaftlicher Art.

Wenn bei einer polizeilichen Kontrolle von Lastkraftwagen eine Überschreitung für die bei den jeweiligen Transporten geltende, zulässige Fahrzeuglänge/-höhe oder auch Überladung festgestellt wurde, so erhielt der Lkw-Fahrer in der Regel einen Bußgeldbescheid. In einigen Bundesländern ist man nun dazu übergegangen, auch einen Verfallbescheid mit Verfalls-anordnung gegen den Transportunternehmer (Halter) zu erlassen. Statt durch Geldbuße werden unrechtmäßig erlangte Einnahmen durch Verfallsanordnung beim Unternehmen abgeschöpft. Dadurch verringert sich der Anreiz zu unrechtmäßigem Verhalten im Straßenverkehr.

Bei der Vermögensabschöpfung wird das Bruttoprinzip angewandt. Seitens des Betroffenen können keine gewinnmindernden Aufwendungen gegengerechnet werden. Umfang und Wert des Erlangten können gem. § 29a Abs. 3 OWiG geschätzt werden.

Der Betroffene wird angehört und kann ggf. durch Rechnungvorlage die für die Festlegung des Erlangten, also die Höhe des Vermögensvorteiles, maßgeblichen Angaben machen. Kann dessen Höhe nicht ermittelt werden, wird er von der zuständigen Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Tatsachen geschätzt.

An wen muss ich mich wenden?

Wurden Sie angeschrieben und haben zum Inhalt des Schreibens noch Fragen, so wenden Sie sich bitte an Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in. Den Namen und die Telefonnummer Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihres Ansprechpartners sowie das Ihnen zugeordnete Aktenzeichen des Verfahrens finden Sie in der Regel auf der Vorderseite des Anschreibens.

Voraussetzungen

Vorliegen einer mit Geldbuße bedrohten Handlung, aus welcher die Verfallsbetroffene etwas erlangt hat. Eine Vorwerfbarkeit und damit ein Verschulden ist nicht Voraussetzung für den Verfall!

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Eingaben bzw. Nachfragen ist grundsätzlich die Angabe des Aktenzeichens erforderlich.

Bei Vorlage der Transportrechnung kann vom Schätzbetrag zu Gunsten des Betroffenen abgewichen werden.

Welche Gebühren fallen an?

3,50 Euro Zustellkosten, ggf. Wiegekosten-Erstattung

Welche Fristen muss ich beachten?

Anhörungsfrist zur Vorlage von Unterlagen, i. d. R. 14 Tage

Einspruchsfrist 14 Tage nach Zustellung

Zahlungsfrist 14 Tage nach Rechtskraft

Rechtsgrundlage

§ 29a Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Was sollte ich noch wissen?

Das Instrumentarium der „Vermögensabschöpfung“ dient der Verkehrssicherheit auf unseren Straßen ebenso wie der Förderung eines fairen Wettbewerbs auf dem Markt.

zurück