Tuberkuloseberatung

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Hameln-Pyrmont
Landkreis Hameln-Pyrmont - 25.3 Team Gesundheitsschutz
Landkreis Hameln-Pyrmont - 25 GesundheitsamtLandkreis Hameln-Pyrmont - Gesundheitsamt
Hugenottenstraße 6
31785 Hameln

Montag 08:00–16:00
Dienstag 08:00–16:00
Mittwoch 08:00–16:00
Donnerstag 08:00–16:00
Freitag 08:00–13:00
Samstag Geschlossen
Sonntag Geschlossen


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei


Allgemeine Informationen

Die Tuberkulose ist eine ansteckende Krankheit. Sie ist eine häufig mit uncharakteristischen Beschwerden (Husten, Müdigkeit, leichtes Fieber u. a.) beginnende Infektionskrankheit, die vor allem die Lunge befällt, aber auch andere Organe betreffen kann.

Um eine Ausbreitung im Körper zu verhindern und eine Ansteckung weiterer Personen zu verhüten, sind das frühzeitige Erkennen und der Beginn der medikamentösen Behandlung wichtig.

Eine Behandlung ist langwierig und konsequent durchzuführen, da es sonst zu einem erneuten Ausbruch der Krankheit, zur Unwirksamkeit von Antibiotika (sog. Resistenzentwicklung) und durch Ansteckung zu weiteren Erkrankungsfällen kommen kann.

Aufgaben der Tuberkuloseberatung:

  • Ermittlung und Untersuchung von Kontaktpersonen zu Tuberkuloseerkrankten
  • Begleitung und Überwachung einer ambulant durchgeführten antituberkulösen Therapie
  • u. U. Durchführung einer Therapie und deren Sicherstellung
  • weitere Verlaufskontrollen nach Beendigung der Therapie
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wohnsitz liegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei Kontaktpersonen sind die ausgesprochenen Fristen entsprechend des amtlichen Schreibens zu beachten.

Für Leiter*innen von Gemeinschaftseinrichtungen gilt gemäß § 34 Abs. 6 IfSG eine unverzügliche Meldepflicht an das Gesundheitsamt. "Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts gemäß § 6 IfSG bereits erfolgt ist." (RKI)

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