Verwarnungsgeld

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Hameln-Pyrmont
Landkreis Hameln-Pyrmont - 21.4 Team Bußgeldstelle
Landkreis Hameln-Pyrmont - 21 StraßenverkehrsamtFluthamelstraße 15
31789 Hameln
Telefon: 05151 903-2122
E-Mail:

Montag 07:30–12:00, 13:30–15:00
Dienstag 07:30–13:30
Mittwoch 07:30–12:00
Donnerstag 07:30–12:00, 13:30–16:30
Freitag 07:30–12:00
Samstag Geschlossen
Sonntag Geschlossen

Aktuell finden persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung statt.

Allgemeine Informationen

Niedrigschwellige Verstöße können mit einem Verwarnungsgeldangebot belegt werden. Eine schriftliche Verwarnung beinhaltet ein Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro. Das Verwarnungsgeld ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten ausgerichtet. Es soll die Durchführung eines Bußgeldverfahrens mit einer "förmlichen" Entscheidung ersparen.

Verfahrensablauf

Grundsätzlich wird seitens der Bußgeldstelle bei diesen Verstößen ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot unterbreitet und eine Zahlungsfrist von einer Woche gewährt. Damit soll dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, ohne weitere Kosten das Verfahren abschließen zu können. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung und wird das Verfahren auch nicht aus sonstigen Gründen eingestellt, so wird ein – mit weiteren Kosten verbundenes – förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet.

An wen muss ich mich wenden?

Wurden Sie angeschrieben und haben zum Inhalt des Schreibens noch Fragen, so wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson. Den Namen und die Telefonnummer Ihre Ansprechperson sowie das Ihnen zugeordnete Aktenzeichen des Verfahrens finden Sie in der Regel auf der Vorderseite des Anschreibens.

Voraussetzungen

Geahndet werden Verstöße der Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr. Betroffen sein können Führer und Halter von Kraftfahrzeugen sowie Radfahrer und Fußgänger.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Eingaben bzw. Nachfragen ist grundsätzlich die Angabe des Aktenzeichens erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Erfolgt keine fristgerechte Zahlung des Verwarnungsgeldes und wird das Verfahren auch nicht aus sonstigen Gründen eingestellt, so wird ein – mit weiteren Kosten verbundenes – förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet. Dabei werden Gebühren von 20 bzw. 25 Euro sowie Zustellkosten von 3,50 Euro fällig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich wird bei diesen Verstößen eine Zahlungsfrist von einer Woche gewährt.

Rechtsgrundlage

§ 56 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Was sollte ich noch wissen?

Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Sie als Betroffener mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht, d.h. unter Angabe des Verwendungszweckes (i. d. R. das Aktenzeichen) innerhalb einer Woche, an den Landkreis Hameln-Pyrmont überweisen oder bar einzahlen.

Bezahlen Sie das Verwarnungsgeld nicht, sollten Sie etwaige Gründe, die gegen die Verwarnung sprechen, schriftlich innerhalb einer Woche vorbringen und mit entsprechenden Belegen bzw. Bescheinigungen nachweisen. Es wird dann entschieden, ob

• das Verfahren eingestellt wird,
• nochmals eine Zahlungsfrist von einer Woche eingeräumt wird oder
• ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

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