Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 u. 3; 50 Abs. 1-3 u. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG), in Verbindung mit § 58c des Soldatengesetzes sowie nach den Regelungen des § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) kann jeder Einwohner/jede Einwohnerin (betroffene Personen) in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen.

Meldung vom 15.12.2023
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